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Grundsteuerreform: Bitte Abgabe der Feststellungserklärung vormerken

Zum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten - der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken.

Hinweis: Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen/Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen/Grundstücke) weichen das Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen von diesem Modell ab. Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an. Für alle der rund 36 Millionen sogenannter wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln.

Hinweis: Auch wenn der 01.01.2022 schon vorbei ist - Sie haben nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.


Kindergeld und Freibeträge: Bundesregierung möchte Steuerzahler ab 2021 weiter entlasten

In dem vorliegenden Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen setzt die Bundesregierung mit einer erneuten Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibetrag Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag um.

Konkret ist geplant, das Kindergeld ab dem 01.01.2021 um monatlich 15 EUR pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:

Kindergeldab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je219 EUR
für das 3. Kind 225 EUR
ab dem 4. Kind je250 EUR

Mit der Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags ab 2021 auf 5.460 EUR (pro Elternteil: 2.730 EUR) und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 EUR (pro Elternteil: 1.464 EUR) einher.

Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld für Sie günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.

Doch die Bundesregierung möchte nicht nur die Familien entlasten, sie hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 EUR und ab 2022 auf 9.984 EUR ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.

Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.

Hinweis: Nach dem Abschluss der Beratungen über das Gesetz (voraussichtlich am 29.07.2020) folgen noch detailliertere Informationen zu den Entlastungen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!

Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer sollten Progressionsvorbehalt einkalkulieren

Aufgrund der Corona-Krise sind viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit tätig. Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es erhöht den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen des Arbeitnehmers versteuert wird. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann es daher schnell zu Steuernachzahlungen kommen.

Beispiel: Der ledige Arbeitnehmer A bezieht im Jahr 2020 ein Kurzarbeitergeld von insgesamt 4.000 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt bei 30.000 EUR. Ohne Kurzarbeitergeld würde seine festgesetzte Einkommensteuer bei 5.187 EUR liegen, aufgrund des Progressionsvorbehalts erhöht sich die Steuer auf 5.684 EUR. Das Kurzarbeitergeld führt also zu einer steuerlichen Mehrbelastung der übrigen Einkünfte von 497 EUR.

Hinweis: Wer Kurzarbeitergeld bezieht, sollte also dessen spätere steuererhöhende Wirkung einkalkulieren und gegebenenfalls Rücklagen für eine Steuernachzahlung bilden. Zu beachten ist zudem, dass Arbeitnehmer bei einem Kurzarbeitergeldbezug von mehr als 410 EUR pro Jahr zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (Pflichtveranlagung).

Corona-Krise: Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für Vermieter und Mieter

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus haben Behörden im März 2020 die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche Veranstaltungen untersagt. Gesundheitsbehörden haben für Menschen, die sich mit diesem Virus infiziert haben oder die Kontakt mit Infizierten hatten, häusliche Quarantäne angeordnet. In der Folge haben auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft beschränken oder komplett einstellen müssen.

Diese Maßnahmen werden zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder aus öffentlichen Veranstaltungen bestreiten. Verfügen diese Personen nicht über ausreichende finanzielle Rücklagen, werden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht einen Aufschub (sog. Moratorium) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen vor. Dies bedeutet für Mieter einer Wohnung beispielsweise, dass ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Das bedeutet konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für den Vermieter Folgendes: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Zuflussprinzip gilt, muss der Vermieter die Miete auch erst dann versteuern, wenn sie ihm zugeflossen ist. Zahlt der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, dann muss die rückständige Miete auch erst in 2022 versteuert werden.

Hinweis: Wurden vom Finanzamt wegen der Vermietungseinkünfte bisher Vorauszahlungen festgesetzt, sollten Sie prüfen lassen, ob diese wegen der Nichtzahlung der Miete herabgesetzt werden können.

Corona-Krise: Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen Schließung von Einrichtungen zur Kinderbetreuung

Nicht nur die Wirtschaft stellt die Verbreitung des Corona-Virus vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr nachgehen können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls.

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde für solche Fälle eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ziel dieser Regelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können, weil Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden, so wie im Fall der Corona-Krise. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind und deshalb Hilfe benötigen.

Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen können.

Hinweis: Keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit sind beispielsweise die Großeltern, weil diese in der Regel zu einer Risikogruppe (so auch bei der Corona-Pandemie) gehören. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Auch besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht oder die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 EUR monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Den Entschädigungsanspruch gewährt die für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Aus steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.


Steuerjahr 2020: Welche Änderungen sich im Lohnsektor ergeben

Für Erwerbstätige bringt das Jahr 2020 diverse steuer- und beitragsrechtliche Änderungen mit sich:

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wurde um 0,16 EUR auf 9,35 EUR pro Arbeitsstunde angehoben. Von dieser geringfügigen Anhebung profitieren auch Minijobber. Sie können nach wie vor 48 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die 450-EUR-Grenze zu überschreiten.
  • Auszubildende: Neuerdings erhalten Auszubildende eine gesetzliche Mindestvergütung. Wer seine Ausbildung in 2020 in einem nichttarifgebundenen Unternehmen beginnt, erhält mindestens 515 EUR pro Monat für das erste Ausbildungsjahr. Im zweiten Jahr liegt die Mindestvergütung bei 608 EUR, im dritten Jahr bei 695 EUR und im vierten Jahr bei 721 EUR. Wer seine Ausbildung bereits vor 2020 begonnen hat, kann von der Regelung nicht profitieren.
  • Grundfreibetrag: Zum 01.01.2020 wurde der Grundfreibetrag um 240 EUR auf 9.408 EUR pro Person angehoben (für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag).
  • Grenzsteuersatz: Zur Abmilderung der sogenannten kalten Progression wurden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,95 % angehoben.
  • Arbeitslosenversicherung: Der Prozentsatz für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist von 2,5 % auf 2,4 % gesunken.
  • Krankenversicherung: Der von jeder Krankenkasse selbst festgelegte Zusatzbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung hat sich von 0,9 % auf 1,1 % des Einkommens erhöht.
  • Beitragsbemessungsgrenzen: Eine Anhebung ist auch bei den Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt, bis zu denen Beiträge in die Rentenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung eingezahlt werden müssen. Für die allgemeine Rentenversicherung liegt die Grenze in den alten Bundesländern bei 6.900 EUR brutto pro Monat (bisher: 6.700 EUR) und in den neuen Bundesländern bei 6.450 EUR (bisher: 6.150 EUR). Bei der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die neue Einzahlungsgrenze bundesweit bei 4.687,50 EUR (bisher: 4.537,50 EUR).


Dienstfahrräder von Arbeitnehmern: Steuergünstige Regelungen seit 2019

Nutzen Arbeitnehmer (Elektro-)Fahrräder ihres Arbeitgebers privat, bleibt dieser Vorteil seit dem 01.01.2019 in vielen Fällen komplett (lohn-)steuerfrei. Der Steuergesetzgeber hat eine entsprechende Vorschrift im Einkommensteuergesetz geschaffen, die zunächst nur für drei Jahre gilt (vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021).

Hinweis: Sofern der Arbeitnehmer das Fahrrad für seinen Weg zur Arbeit und zurück nutzt, kann er weiterhin die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen (mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer). Diese Abzugsmöglichkeit bestand allerdings auch schon vor 2019.

Die Steuerbefreiung für die Privatnutzung greift bei Elektrofahrrädern nur dann, wenn sie Geschwindigkeiten von maximal 25 km/h erreichen. Zudem dürfen die Fahrräder dem Arbeitnehmer nur zur Nutzung überlassen werden, eine komplette Übereignung an diesen ist steuerlich nicht begünstigt.

Fährt das Elektrofahrrad schneller als 25 km/h, ist es verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen. Hier gelten also die Besteuerungsregeln für Dienstwagen. In diesem Fall können Arbeitnehmer bei der Besteuerung der Privatnutzung von neuen Steuerregeln zur Förderung der Elektromobilität profitieren: Statt pro Monat 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrradherstellers, -importeurs oder -großhändlers (lohn-)versteuern zu müssen, brauchen sie für die Besteuerung nur die halbierte Bemessungsgrundlage (= die halbe unverbindliche Preisempfehlung) anzusetzen.

Hinweis: Voraussetzung für die Nutzung dieser Halbierungsregelung ist nach einem neuen Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.


Neue Ländererlasse: Überlassung von Dienstfahrrädern im Fokus

Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gilt eine (zunächst auf drei Jahre befristete) Steuerbefreiung für Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf den Bereich der Gewinnermittlung, so dass Unternehmer keine Entnahmen für die private Fahrradnutzung ansetzen müssen. Für die Dienstwagenbesteuerung von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen ist zudem neuerdings gesetzlich geregelt, dass der 1-%-Nutzungsvorteil nur zur Hälfte besteuert wird (Ansatz des hälftigen Bruttolistenpreises).mehr

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gesetzlichen Änderungen nun zum Anlass genommen, um mit neuen Erlassen folgende überarbeitete Regelungen für die Bewertung von Vorteilen aus der (Elektro-)Fahrradüberlassung (= Arbeitslohn) aufzustellen. Diese greifen immer dann, wenn die Vorteile nicht unter die neue Steuerbefreiung gefasst werden können:

  1. Ansatz eines Durchschnittswerts: Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung ist 1 % der (auf volle 100 EUR abgerundeten) unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.
  2. Ansatz einer halbierten Bemessungsgrundlage: Neu getroffen wurde von den obersten Finanzbehörden eine Regelung zum Ansatz einer reduzierten Bemessungsgrundlage, nach der bei der Bewertung des Privatnutzungsvorteils nur die halbierte unverbindliche Preisempfehlung anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlässt. Unerheblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Es muss nach den Ländererlassen aber beim Ansatz der vollen Preisempfehlung bleiben, wenn der Arbeitgeber das Fahrrad bereits vor dem 01.01.2019 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat und nach dem 31.12.2018 lediglich der Nutzungsberechtigte wechselt.
  3. 44-EUR-Freigrenze: Die obersten Finanzbehörden der Länder bleiben bei ihrer bisherigen Aussage, dass die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR pro Monat nicht anwendbar ist – auch nicht bei der Anwendung der neuen "Halbierungsregelung".
  4. Rabattfreibetrag von 1.080 EUR: Sofern die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur (an Dritte gerichteten) Angebotspalette des Arbeitgebers gehört (z.B. bei Fahrradverleihfirmen), kann der geldwerte Vorteil unter den Rabattfreibetrag von 1.080 EUR pro Jahr gefasst werden. Dies gilt aber nur, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal nach § 40 Einkommensteuergesetz erhoben wird.

Dienstreisen: Welche Kosten Arbeitnehmer absetzen können

Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie selbstgetragene Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Folgende Kostenpositionen für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten sind dabei abziehbar:

  • Fahrtkosten: Nutzt der Arbeitnehmer seinen eigenen Pkw für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit, kann er entweder pauschal 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer oder die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten geltend machen. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich der gezahlte Fahrpreis samt Zuschlägen (z.B. für eine Sitzplatzreservierung) absetzen.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Kosten für Verpflegung werden vom Finanzamt in pauschaler Höhe anerkannt. Für eine eintägige auswärtige Tätigkeit im Inland (ohne Übernachtung) lässt sich eine Verpflegungspauschale von 12 EUR abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der regelmäßigen Tätigkeitsstätte entfernt arbeitet. Bei mehrtägigen Auswärtseinsätzen lassen sich für den An- und Abreisetag jeweils 12 EUR ansetzen, für komplette Abwesenheitstage jeweils 24 EUR. Die absetzbaren Verpflegungsmehraufwendungen müssen jedoch gekürzt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während dieser Zeit Mahlzeiten finanziert. Für Auslandsdienstreisen gelten besondere Pauschalsätze.
  • Unterkunftskosten: Fallen Übernachtungskosten an (z.B. für ein Hotel), lassen sich diese in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten abziehen.
  • Reisenebenkosten: Nebenkosten einer Dienstreise wie beispielsweise Parkplatzgebühren oder Kosten für die Gepäckbeförderung und -aufbewahrung lassen sich ebenfalls in tatsächlicher Höhe in der Einkommensteuererklärung abrechnen.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten einer Dienstreise auch lohnsteuerfrei erstatten, soweit der Rahmen der als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen nicht überschritten wird.

Steuerpflicht weitet sich aus: Immer mehr Rentner müssen eine Einkommensteuererklärung Abgeben

Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2018 auf 9.000 EUR (bei Zusammenveranlagung: 18.000 EUR).

Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass immer mehr Rentner diese Einkunftsgrenze überschreiten, weil sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich erhöht. Dies hat zwei Gründe: Zum einen sind Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig, zum anderen müssen Neurentner von vornherein einen immer größeren Teil ihrer Rente versteuern. Während bei Renteneintritt vor 2005 noch ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt, können Steuerzahler mit Renteneintritt im Jahr 2018 nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 % beanspruchen. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente schließlich zu 100 % versteuern.

Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen. Neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Sofern danach eine Abgabepflicht besteht, muss die Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingehen. Wer einen steuerlichen Berater mit der Erstellung der Erklärung beauftragt hat, erhält eine verlängerte Frist bis zum 29.02.2020.

Bei bestehender Erklärungspflicht muss aber nicht zwangsläufig mit einem tatsächlichen Steuerzugriff gerechnet werden, denn es lassen sich noch zahlreiche Positionen von der Steuer absetzen, so dass der Grundfreibetrag letztlich doch unterschritten sein kann:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
  • Selbstgetragene Krankheitskosten sowie Kosten der Heimunterbringung oder Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
  • Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.
  • Für bestimmte Einkünfte gewährt das Finanzamt einen Altersentlastungsbetrag, sofern der Steuerzahler das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Hinweis: Werden Rentner vom Finanzamt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert, sollten sie darauf auf jeden Fall reagieren, weil ansonsten eine Schätzung droht.


Startup Weekend 2019 in Lüneburg

Startupweekend 2019 Banner
Von Freitag, den 26. bis Sonntag, den 28. April 2018 findet das Startup Weekend in Lüneburg statt. Mehr als 90 Teilnehmer werden erwartet, um in kleinen Teams ihre Startup-Ideen innerhalb von 54 Stunden zu erarbeiten und anschließend zu präsentieren. Dabei werden sie von Mentoren aus unterschiedlichen Bereichen unterstützt.

Das Abschlussevent mit Bewertung des besten Präsentation durch die Fach-Jury ist am Sonntag ab 16 Uhr.

Dieses Jahr werden Frau Dipl.-Kffr. Katja Wichmann und Frau Jana Probst das Startup-Weekend als Mentoren am Sonnabend begleiten und bestimmt vielen neuen und guten Ideen begegnen.

Wir würden uns freuen, Sie dort begrüßen zu dürfen.

Weiter Informationen zum Ablauf und dem Event selbst, erhalten Sie unter www.startup-lueneburg.de


Steuerliche Änderungen ab 2019 im Überblick

Zum 01.01.2019 sind zahlreiche steuerliche Änderungen in Kraft getreten, auf die das Sächsische Staatsministerium der Finanzen nun hingewiesen hat:

  • Steuertarif: Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt von 9.000 EUR auf 9.168 EUR; bei Ehe- und Lebenspartnern mit gemeinsamer Steuererklärung gilt der doppelte Betrag. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression hat der Steuergesetzgeber zudem den Einkommensteuertarif angepasst.
  • Kinder: Die Freibeträge für Kinder steigen um 192 EUR auf 7.620 EUR. Ab Juli 2019 wird zudem das Kindergeld um 10 EUR pro Monat und Kind angehoben.
  • Unterhalt: Unterhaltsleistungen können ab 2019 mit maximal 9.168 EUR pro Jahr abgesetzt werden (bislang 9.000 EUR).
  • Dienstwagen: Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, muss der Arbeitnehmer nur den halben geldwerten Vorteil versteuern (monatlich 0,5 % des Kfz-Bruttolistenpreises anstatt 1 %). Diese Ermäßigung gilt für Dienstwagen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 angeschafft werden.
  • Dienstfahrrad: Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber überlassene (Elektro-)Fahrräder steuerfrei privat nutzen, wenn die Räder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden (keine Gehaltsumwandlung möglich).
  • Pendeln mit Bus und Bahn: Steuerfrei bleiben nun Zuschüsse, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im öffentlichen Linienverkehr gewährt. Die Zuschüsse werden allerdings auf die absetzbare Pendlerpauschale des Arbeitnehmers angerechnet. Die Steuerfreiheit gilt entsprechend für die Überlassung eines Jobtickets. Sowohl der Zuschuss als auch das Jobticket dürfen ohne steuerliche Folgen auch für private Zwecke genutzt werden.
  • Abgabefristen: Die reguläre gesetzliche Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen wurde verlängert. Erklärungen für 2018 müssen nicht mehr bis zum 31.05., sondern erst bis zum 31.07.2019 abgegeben werden. Bei steuerlich beratenen Bürgern verlängert sich die Frist sogar bis zum 29.02.2020.

Außensteuergesetz: Keine Einkünftekorrektur bei sanierungsbedingter Vergünstigung

Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung steuerlicher Vorschriften, die grenzüberschreitende Liefer-, Leistungs- und Gesellschaftsbeziehungen einem strengen Fremdvergleich unterwerfen. Sollte dieser bzw. die Fremdüblichkeit der Konditionen nicht erfüllt sein, kommt es bei der nationalen Besteuerung zu einer Korrektur der Einkünfte.

Beispiel: Eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft gibt ihrer niederländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen. Die vereinbarten Zinsen sind um 10.000 EUR pro Jahr zu niedrig im Vergleich zu mehreren Finanzierungsangeboten von Kreditinstituten.

Nach dem Außensteuergesetz werden die Zinseinkünfte der deutschen Muttergesellschaft um 10.000 EUR erhöht. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob die Vergünstigung absichtlich oder unabsichtlich eingeräumt worden ist. Der oben dargestellte Sachverhalt war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Die "Hornbach"-Baumarkt-Unternehmung klagte gegen eine Einkünfteerhöhung durch das deutsche Finanzamt. Dieses hielt die vereinbarten Zinsen für zu niedrig. Die Darlehensgeberin argumentierte, dass die Vergünstigung eine Sanierung des Tochterunternehmens bewirken sollte. Ohne die Vergünstigung wäre die wirtschaftliche Existenz der gesamten Unternehmensgruppe gefährdet gewesen. Dieses Argument überzeugte die europäischen Richter: Die nationalen Vorschriften des Außensteuergesetzes müssten gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises geben, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart worden seien.

Mit aktuellem Schreiben lenkte nun auch die Finanzverwaltung ein und erklärte das Urteil jedenfalls für den Fall anwendbar, dass fremdunübliche Konditionen zum Zwecke der Sanierung vereinbart würden. Zur Anerkennung dieser Konditionen verlangte die Finanzverwaltung jedoch (insbesondere), dass die Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des begünstigten Unternehmens nachgewiesen werden müsse.

Achtung: Der EuGH begründete seine Entscheidung mit der Niederlassungsfreiheit, die bekanntlich ausschließlich innerhalb der EU gilt. Mithin ist die Aufweichung des Außensteuergesetzes nicht anwendbar, wenn es sich um Fälle mit Drittstaaten handelt.


Kassen-Nachschau: Überraschungsbesuch des Finanzamts kann teure Folgen haben

Bereits seit dem 01.01.2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgen. Die Überraschungsbesuche des Fiskus sollen Manipulationen von Kassendaten und somit Steuerbetrug verhindern.

  1. Betroffene Unternehmen: In der Praxis sind vor allem bargeldintensive Betriebe von Kassen-Nachschauen betroffen (z.B. Bäckereien). Grundsätzlich gibt es bei der Auswahl der Unternehmen keine Einschränkungen.
  2. Kassensysteme: Es spielt keine Rolle, ob der Geschäftsinhaber eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine offene Ladenkasse verwendet. Geprüft werden können alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.
  3. Kontrollschwerpunkte: Der Prüfer kann mit einer Kassen-Nachschau kontrollieren, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachkommt, täglich Kassenbücher und Aufzeichnungen zu führen. Er kann zudem die ordnungsgemäße Funktion der Kasse überprüfen, weshalb Geschäftsinhaber bereits im Vorfeld ihre Kasse regelmäßig überprüfen lassen sollten. Es empfiehlt sich zudem, die dazugehörigen Bedienungsanleitungen oder Kassieranweisungen in den Geschäftsräumen bereitzuhalten. Die StBK rät dazu, bei einer Kassen-Nachschau sofort einen Steuerberater zu kontaktieren, damit dieser die Überprüfung begleiten kann.
  4. Undercoverbesuche: Im Vorfeld einer Kassen-Nachschau können Finanzbeamte inkognito die Geschäftsräume betreten, um sich einen Eindruck von der Kassenführung sowie der Nutzung der Kassenaufzeichnungssysteme zu verschaffen und Testkäufe durchzuführen.
  5. Verfahrensregeln: Die Finanzbeamten dürfen die Kasse während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Sie dürfen zudem einen Kassensturz verlangen (und dabei die Zählung des Bargelds überwachen) und diverse Unterlagen (z.B. das Kassenbuch) kontrollieren, scannen und fotografieren. Auch eine Einsichtnahme in die elektronischen Daten des Kassensystems darf verlangt werden.

Hinweis: Fördert die Kassen-Nachschau Unstimmigkeiten zutage, kann das Finanzamt direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer "echten" Betriebsprüfung übergehen. Stellt sich die Kassenführung dann als nicht ordnungsgemäß heraus, verliert die gesamte Buchführung ihre Beweiskraft, so dass Einnahmen hinzugeschätzt werden können. Dem geprüften Unternehmen drohen dann erhebliche Steuernachzahlungen.


Einnahmenüberschussrechner: Wann auf eine Anlage EÜR verzichtet werden kann

Seit dem Steuerjahr 2017 müssen Selbständige und Gewerbetreibende ihre Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) grundsätzlich in einer standardisierten Anlage EÜR erfassen und elektronisch an das Finanzamt übermitteln.

Hinweis: Die bisherige Vereinfachungsregelung, nach der bei jährlichen Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR eine formlose EÜR (z.B. eine Excel-Aufstellung) von den Finanzämtern akzeptiert wurde, besteht nicht mehr.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist in einem aktuellen Erlass aber auf die folgenden fortbestehenden Erleichterungen hin:

  • Antragsveranlager, die freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben und pflichtveranlagte Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften von maximal 410 EUR pro Jahr müssen die Anlage EÜR nur in Papierform beim Finanzamt einreichen. Sofern sie die Einkommensteuererklärung aber freiwillig elektronisch übermitteln, müssen sie diesen Übertragungsweg auch für die Anlage EÜR wählen.
  • Ehrenamtlich tätige Personen, deren Einnahmen unter die steuerfreie Übungsleiterpauschale (2.400 EUR) oder die steuerfreie Ehrenamtspauschale (720 EUR) fallen bzw. die steuerfreie Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Betreuertätigkeit erzielen, müssen keine standardisierte Anlage EÜR beim Finanzamt einreichen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einnahmen die steuerfreien Pauschalen überschreiten oder wenn tatsächlich angefallene Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Liegen ihre steuerpflichtigen Einkünfte über 410 EUR pro Jahr, muss die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden, andernfalls akzeptieren die Finanzämter auch eine Abgabe in Papierform.
  • Gemeinnützige Körperschaften sind hinsichtlich ihrer Zweckbetriebe nicht verpflichtet, eine Anlage EÜR zu übermitteln. Das gilt ebenso für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, deren Bruttoeinnahmen maximal 35.000 EUR pro Jahr betragen.


E-Bilanz: BMF veröffentlicht neue Taxonomien

Bilanzierende Unternehmen sind verpflichtet, den Inhalt ihrer Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Für die zu übermittelnden Jahresabschlussdaten gibt die Finanzverwaltung ein Datenschema (sog. Taxonomie) vor.

Mit Schreiben vom 06.06.2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dieses "Datengerüst" nun aktualisiert. Die neue Version (6.2) steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit. Anwendbar sind die aktualisierten Taxonomien grundsätzlich für Bilanzen des Wirtschaftsjahres 2019 oder des abweichenden Wirtschaftsjahres 2019/2020.

Hinweis: Es wird vom BMF aber nicht beanstandet, wenn Unternehmen die Taxonomien auch schon für das Wirtschaftsjahr 2018 oder das abweichende Wirtschaftsjahr 2018/2019 anwenden. Echte Bilanzdaten können voraussichtlich ab Mai 2019 mit den neuen Taxonomien übermittelt werden; voraussichtlich schon ab November 2018 lassen sich Testdaten übermitteln. Auf folgende Neuerungen weist das BMF in seinem Schreiben unter anderem hin:

  • Kein Freitext: Es können künftig keine Textpositionen mehr in den Berichtsteilen "Bilanz" und "Gewinn- und Verlustrechnung" an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Sofern Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung eingefügt werden sollen, muss hierfür eine Fußnote zu der jeweiligen Taxonomieposition genutzt werden. Nicht mehr übermittelbar sind zudem Angaben, die bei einer steuerlichen Gewinnermittlung ohne Bedeutung sind.
  • Fachliche Änderungen: Das neue Schema berücksichtigt zudem fachliche Änderungen, insbesondere zur Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. So sind beispielsweise neue Taxonomiepositionen zur Übermittlung nichtabziehbarer Sonderbetriebsausgaben nach § 4i Einkommensteuergesetz (EStG) und nichtabziehbarer Aufwendungen für Rechteüberlassungen nach § 4j EStG geschaffen worden (im Berichtsteil "steuerliche Gewinnermittlung"). Neu sind zudem Positionen, um die bilanzsteuerliche Behandlung von Verpflichtungsübernahmen beim ursprünglich Verpflichteten und beim Verpflichtungsübernehmer gemäß § 4f und § 5 Abs. 7 EStG darstellen zu können.
  • Neuer Berichtsteil: Neu eingeführt wurde der Berichtsteil "steuerlicher Betriebsvermögensvergleich".


Privatnutzung von Dienstwagen: BMF beantwortet lohnsteuerliche Zweifelsfrage

Die Privatnutzung von Dienstwagen ist für viele Arbeitnehmer ein attraktiver Lohnbestandteil, obgleich damit in aller Regel steuererhöhende Folgen verbunden sind. In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zu lohnsteuerlichen Zweifelsfragen bei der privaten Dienstwagennutzung geäußert:

  • Pendelfahrten zur Arbeit: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die mit dem Dienstwagen unternommen werden, muss der Arbeitnehmer ausnahmsweise keinen geldwerten Vorteil nach der 0,03-%-Methode versteuern, wenn ihm der Wagen ausschließlich an den Tagen überlassen wird, an denen er voraussichtlich dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antreten oder dort beenden muss (z.B. bei Bereitschaftsdiensten).
  • Privatnutzung bei Fahrzeugpool: Können Arbeitnehmer sich für Privatfahrten aus einem Fahrzeugpool mit mehreren Kfz bedienen, ist der pauschale Privatnutzungsvorteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, indem zunächst 1 % der Listenpreise aller Kfz errechnet wird und die Summe anschließend durch die Zahl der nutzungsberechtigten Arbeitnehmer geteilt wird.
  • Nutzungsverbot: Eine private Dienstwagennutzung löst keine lohnsteuererhöhenden Folgen aus, wenn der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Privatnutzungsverbot ausspricht und die diesbezüglichen Unterlagen (z.B. eine arbeitsvertragliche Vereinbarung) als Beleg zum Lohnkonto nimmt. Nutzt der Arbeitnehmer das Fahrzeug trotz Verbot privat, führt diese Nutzung erst ab dem Zeitpunkt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, ab dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er auf Schadenersatzforderungen verzichtet.
  • Elektronisches Fahrtenbuch: Auch elektronische Fahrtenbücher können steuerlich anerkannt werden, wenn sich aus ihnen vergleichbare Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die Finanzämter sollen elektronische Fahrtenbücher, die alle Fahrten automatisch bei Beendigung jeder Fahrt mit Datum, Kilometerstand und Fahrtziel erfassen, als "zeitnah geführt" anerkennen, wenn der Fahrer die dienstlichen Fahrtanlässe innerhalb von maximal sieben Tagen in ein Webportal einträgt und die übrigen Fahrten dem privaten Bereich zuordnet.
  • Familienheimfahrten: Darf ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung einmal wöchentlich für eine Heimfahrt zur Familie nutzen, dürfen die Finanzämter aus dieser Überlassung keine steuererhöhenden Folgen ziehen. Wird das Fahrzeug jedoch mehrmals wöchentlich für Familienheimfahrten genutzt, muss ab der zweiten wöchentlichen Heimfahrt ein pauschaler Nutzungswert von 0,002 % des Kfz-Bruttolistenpreises lohnversteuert werden - und zwar für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Beschäftigungsort und dem Hauptwohnsitz.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Steuerfällen anzuwenden.


Verkauf eines Mietobjekts: Wann Schuldzinsen (nicht) nachträglich abziehbar sind

Der Verkauf eines Mietobjektes (Haus/Wohnung) ist ein privates Veräußerungsgeschäft, wenn dieser innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die Schuldzinsen dürfen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch nach dem Verkauf weiterhin als Werbungskosten im Vermietungsbereich abgezogen werden, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Darlehenstilgung ausgereicht hat (Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung).

Sofern der Verkauf nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschieden werden, ob der Verkaufserlös für die Anschaffung einer neuen Einkunftsquelle (z.B. eines neuen Mietobjekts) genutzt wird. Dann steht das Darlehen in einem neuen Veranlassungszusammenhang mit eben dieser Einkunftsquelle, so dass ein Kostenabzug bei ihr möglich ist. Wenn nicht, gilt wieder der Grundsatz der vorrangigen Schuldentilgung. Es muss also betrachtet werden, ob der Erlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Nur die Schuldzinsen für den nichttilgbaren Darlehensteil sind weiterhin abzugsfähig.


Vorsteuerabzug: Leistung muss auf Rechnung eindeutig identifizierbar sein

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass Leistungen auf einer Rechnung immer eindeutig identifizierbar sein müssen. Nur wenn die Leistungen konkret beschrieben werden, ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Die bloße Angabe einer Gattung (z.B. T-Shirts, Blusen, Kleider, Jacken) stellt keine handelsübliche Bezeichnung dar. Sofern Sie im Bereich des Handels mit Billigartikeln tätig sind, ist eine konkrete Leistungsbeschreibung, die über die bloße Angabe der Gattung hinausgeht, notwendig.


Mangelhaft: Wann ist ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß?

Wer als Unternehmer oder Angestellter einen Firmenwagen auch privat nutzt, steht vor der Frage, ob der sogenannte private Nutzungsvorteil nach der pauschalen 1-%-Regelung oder durch den Nachweis des tatsächlich entstandenen Aufwands per Fahrtenbuch ermittelt werden soll. Während die 1-%-Regelung gemeinhin den Vorteil der Vereinfachung für sich beanspruchen kann, ist steuerlich gesehen das Fahrtenbuch der pauschalen Methode oftmals vorzuziehen.

Kürzlich stritt sich ein Unternehmer erst mit dem Finanzamt und anschließend mit dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) über sein Fahrtenbuch. Das Finanzamt hatte dessen Anerkennung versagt und die pauschale Methode angewendet. Das genutzte Fahrzeug, ein Maserati, hatte einen hohen Bruttolistenpreis, so dass auch der pauschal zu versteuernde private Nutzen entsprechend hoch ausfiel.

Die im Handel erhältlichen Fahrtenbücher sind alle ähnlich aufgebaut - man muss sie nur zeitnah, vollständig und richtig ausfüllen. Hierzu gehören das Datum, die Uhrzeit, die Reiseroute, Besonderheiten (Stau, Umleitung etc.), der Grund der Fahrt (mit Kundennamen/Lieferantennamen oder Ähnlichem) sowie natürlich der Kilometerstand. Wenn getankt wurde, muss das ebenfalls unter Angabe der getankten Menge vermerkt werden. Dem Kriterium "zeitnahes Erstellen" kommt in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung zu: Ist es nachweislich nicht erfüllt, entfällt die Möglichkeit, das Fahrtenbuch als Nachweis einer geringeren privaten Nutzung geltend zu machen.

Dies war auch der entscheidende Punkt im vorliegenden Streitfall. Der Unternehmer hatte ein Fahrtenbuch genutzt, das zum Zeitpunkt der ersten eingetragenen Fahrten noch gar nicht im Handel erhältlich war. Ein angeblich unleserliches erstes Fahrtenbuch, welches übertragen worden sein sollte, war hingegen nicht mehr vorhanden. Es waren Fahrten mit Kilometerständen eingetragen, die nicht stimmen konnten, und bei einigen eingetragenen Fahrten war das Fahrzeug nachweislich zur Reparatur gewesen. Schließlich sollten sogar noch nach dem Verkauf des Fahrzeugs Fahrten stattgefunden haben.

Das FG zog aus diesen schwerwiegenden Fehlern den Schluss, dass das Fahrtenbuch nicht zeitnah erstellt worden war. Insgesamt waren die Mängel so gravierend, dass das Fahrtenbuch nicht als Nachweis der privaten Nutzung in Betracht kam. Die Klage ging verloren.


Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

Für Geschäftsjahre (Veranlagungszeiträume), die nach dem 31.12.2014 beginnen, sind die neuen GoBD zu beachten. Allgemeine Anforderungen Nach den GoBD muss die elektronische Buchführung

  • nachvollziehbar,
  • nachprüfbar,
  • zutreffend,
  • klar,
  • zeitnah,
  • fortlaufend und
  • unveränderbar (revisionssicher)

sein. Jeder Geschäftsvorfall muss lückenlos dokumentiert sein. Die Unveränderbarkeit kann sowohl - hardwaremäßig (z.B. unveränderbare und fälschungssichere Datenträger) - softwaremäßig (z.B. Sicherungen, Festschreibung) - organisatorisch (z.B. Zugriffsberechtigungen) erfolgen.

Verfahrensdokumentation

In einer Verfahrensdokumentation sind alle Prozesse der Abwicklung der elektronischen Buchführung darzustellen, angefangen vom Eingang der Belege bis zur Verbuchung und Aufbewahrung. Eine den GoBD konforme Dokumentation muss u. a. eine allgemeine Beschreibung sowie eine System- und Betriebsdokumentation umfassen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat hierzu eine Musterverfahrensdokumentation vorgelegt. Die Verfahrensdokumentation muss übersichtlich gegliedert sein, wonach Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Sie beschreibt abhängig vom Einzelfall den organisatorisch und technisch gewollten Prozess. Sie besteht regelmäßig aus einer allgemeinen Beschreibung, Anwendungsdokumentation, technischen Systemdokumentation und Betriebsdokumentation. Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Pflichtangaben in Buchungsbelegen

Sorgfältig sind die neuen Pflichtangaben auf jedem Buchungsbeleg zu beachten.
  • Eindeutige Belegnummer
  • Angaben über Belegaussteller und -empfänger
  • Angaben über den Betrag bzw. Mengen- oder Wertangaben, aus denen sich der zu buchende Betrag ergibt. Außerdem wird eine hinreichende Erläuterung des Geschäftsvorfalls verlangt. Es sind ein Belegdatum sowie der verantwortliche Aussteller zu nennen (z. B. der Bediener der Kasse). Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Internes Kontrollsystem

Ein internes Kontrollsystem ist einzurichten und zu dokumentieren. Dies umfasst: Zugangs- und Zugriffsberechtigung, Funktionstrennungen, Erfassungskontrollen, Abstimmungskontrol-len bei Dateneingabe, Verarbeitungskontrollen, Datensicherung und Sicherung vor Verfälschung sowie Gewährleistung der Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen und Protokollierung von Daten.

Unveränderbarkeit der Daten und Datensicherheit Das Gebot bedeutet, dass Sie Ihre Buchungsdaten nicht in der Form abändern dürfen, dass die ursprünglichen Aufzeichnungen nicht mehr feststellbar sind. Eine Buchführung mit nicht ausreichend geschützten Daten wird formell als nicht ordnungsgemäß angesehen. Es muss Revisionssicherheit gegeben sein, das heißt, auf die Ursprungsdatei muss zurückgegriffen werden können.

Elektronische Aufbewahrung

Die GoBD fassen den Umfang der Aufbewahrungspflichtigen – unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – sehr weit. Aufzubewahren sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und der Überprüfung der für die Besteuerung grundsätzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind.
Eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. Rechnungen oder Kontoauszüge im PDF- oder Bildformat). Ein Ausdruck der Dokumente zur reinen Papierverwahrung in einem Ablageordner verstößt demnach grundsätzlich gegen die GoBD!

Einscannen von Unterlagen

Einen gesonderten Abschnitt enthalten die GoBD bezüglich des Einscannens der in Papierform erhaltenen Buchführungsunterlagen. Auch hierzu ist eine Verfahrensdokumentation zum ersetzenden Scannen zu erstellen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat hierzu ebenfalls ein Muster erstellt.

Revisionssichere Archivierung

Die Ablage von Daten und elektronischen Dokumenten in einem Dateisystem erfüllt die Anforderungen der Unveränderbarkeit regelmäßig nicht, soweit nicht zusätzliche Maß-nahmen ergriffen werden, die eine Unveränderbarkeit gewährleisten. Derzeit sind keine technischen Lösungen bekannt, die diese Voraussetzungen auf Dateisystemebene erfüllen können. Insoweit ist zwingend der Einsatz eines Dokumenten-Management-Systems/Enterprise-Content-Management (DMS/ECM) erforderlich.

Aber bei Kleinstunternehmen, die

  • keine elektronischen Ausgangsrechnungen erstellen,
  • nur in geringem Umfang elektronische Eingangsrechnungen erhalten, da sie sich dem Empfang nicht entziehen können (z.B. Rechnungen Telefonanbieter),
  • auch nicht explizit oder konkludent dem Empfang elektronischer Rechnungen zugestimmt haben, kann auf den Einsatz eines Aufbewahrungs- bzw. Archivsystems mit der Möglichkeit des Nachweises der Unveränderbarkeit/Nachvollziehbarkeit von Änderungen noch verzichtet werden.
Gleichwohl müssen diese Unternehmen dann ergänzende Maßnahmen treffen und dokumentieren, um die Beweiskraft der Dokumente zu erhalten, wie z.B.
  • regelmäßige Sicherungen (Backup) der Daten,
  • Zugriffsschutz für Rechner bzw. auf die Ablageorte,
  • Verwendung von Schreibschutzmaßnahmen (Speichermedien CD, DVD etc.),

Es handelt sich um eine absolute Ausnahmeregelung. Keine Anwendung in Branchen, in denen der elektronische Rechnungsaustausch üblich ist, z.B. Zulieferer Automobilbranche. (Quelle: Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz, Klimagespräch Finanzamt Neuwied 11/2017)


Startup-Weekend Lüneburg

Startup-Weekend Lüneburg

Von Freitag, den 12. bis Sonntag, den 14. Januar 2018 findet das Startup Weekend in Lüneburg statt. Mehr als 90 Teilnehmer werden erwartet, um in kleinen Teams ihre Startup-Ideen innerhalb von 54 Stunden zu erarbeiten und anschließend zu präsentieren. Dabei werden sie von Mentoren aus unterschiedlichen Bereichen unterstützt.

Das Abschlussevent mit Bewertung des besten Präsentation durch die Fach-Jury ist am Sonntag ab 16 Uhr. Dieses Jahr wird Frau Probst das Startup-Weekend als Mentor am Sonnabend begleiten und bestimmt vielen neuen und guten Ideen begegnen. Wir würden uns freuen, Sie dort begrüßen zu dürfen. Weiter Informationen zum Ablauf und dem Event selbst, erhalten Sie unter www.startup-lueneburg.de


Unwetter in Niedersachsen: Ministerium schnürt steuerliches Hilfspaket

Ende Juli 2017 haben Starkregenfälle im Süden Niedersachsens erhebliche Schäden verursacht. Um Betroffene zu entlasten, hat das Finanzministerium Niedersachsen ein steuerliches Hilfspaket geschnürt. Die wichtigsten Maßnahmen daraus im Überblick:

  • Betroffene können bis zum 30.11.2017 Anträge auf Steuerstundungen stellen, auch wenn sie die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Die Finanzämter sind angewiesen, diese Anträge großzügig zu prüfen.
  • Spenden zur Katastrophenhilfe, die bis zum 30.11.2017 auf Sonderkonten eingezahlt worden sind, können den Finanzämtern durch Bareinzahlungsbeleg, Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck aus dem Onlinebanking nachgewiesen werden.
  • Haben Bürger durch das Hochwasser ihre Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen verloren, dürfen die Finanzämter hieraus keine steuerlich nachteiligen Schlüsse ziehen.
  • Beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter sind Sonderabschreibungen zulässig.
  • Bei Versicherungsleistungen, die landwirtschaftliche Betriebe für Ernte- oder Ertragsausfälle erhalten, gelten Erleichterungen bei der Bilanzierung.
  • Beihilfen und Unterstützungen, die ein Arbeitgeber an seine hochwassergeschädigten Arbeitnehmer zahlt, können selbst dann steuerfrei belassen werden, wenn die besonderen Voraussetzungen der Lohnsteuer-Richtlinien nicht erfüllt sind (unter anderem ist keine Zwischenschaltung des Betriebsrats bei der Mittelverteilung erforderlich). Entsprechende Zahlungen können in der Regel auch steuerfrei bleiben, soweit sie höher als 600 EUR pro Jahr ausfallen, da ein "besonderer Notfall" vorliegt.
  • Muss aufgrund der Hochwasserschäden neuer Hausrat und neue Kleidung beschafft oder selbstgenutztes Wohneigentum repariert werden, lassen sich die Kosten als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Die Kosten können als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen werden, so dass die Steuerentlastung bereits über eine höhere Nettolohnauszahlung eintritt.

Bürokratieabbau: Entlastung bei der Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen

Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

  • Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob und inwieweit Sie von dieser Erleichterung profitieren.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforderlich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 EUR betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 EUR.
  • Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforderungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gerne.
  • Etwas umständlich ist der Gesetzgeber bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern vorgegangen. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumentationspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, hergestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 EUR müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden. Zum anderen wird die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 auf 800 EUR angehoben. Wir beraten Sie gern, inwieweit dies Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.
  • Wenn Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, gibt es die Möglichkeit, hierfür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugsmerkmalen wie der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge usw. bei der Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht überschritten wird. Bisher waren das 68 EUR. Diese Grenze wird rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 EUR angehoben. Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten gibt es außerdem noch weitere Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.


Häusliches Arbeitszimmer: Wann Selbständige ihre Raumkosten (beschränkt) abziehen können

Selbständige dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Selbständigen für die betriebliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest begrenzt bis 1.250 EUR pro Jahr abgesetzt werden.

In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, wann einem Selbständigen außerhalb seines Arbeitszimmers kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, so dass er seine Raumkosten begrenzt abrechnen darf. Geklagt hatte ein selbständiger Logopäde, der zwei Praxen mit vier Angestellten in angemieteten Räumlichkeiten betrieben hatte. Sein Finanzamt hatte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aberkannt und darauf verwiesen, dass ihm in den Praxen schließlich ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung gestanden habe. Dem Logopäden sei zumutbar gewesen, die Praxisräume nach den Praxisöffnungszeiten (und nach der Belegung durch seine Angestellten) für die bürotechnischen Aufgaben zu nutzen, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hatte.

Der BFH ist dieser Ansicht nun entgegengetreten und hat den beschränkten Raumkostenabzug zugelassen. Die Richter verwiesen darauf, dass auch Selbständige mit externen Betriebs- und Praxisräumen auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein können. Ob dies der Fall ist, muss einzelfallabhängig nach der Beschaffenheit des "anderen Arbeitsplatzes" im Betrieb bzw. in der Praxis und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden. Im vorliegenden Fall war dem Logopäden nicht zumutbar, seine Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer zu nutzen - ihm stand dort somit kein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung, so dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer begrenzt mit 1.250 EUR pro Jahr absetzen durfte. Entscheidungserheblich war unter anderem, dass die Praxisräume durch die Angestellten genutzt worden waren.

Hinweis: Selbständige haben für ihr häusliches Arbeitszimmer somit Aussicht auf einen beschränkten Raumkostenabzug, wenn die Möglichkeiten der Raumnutzung in ihrer Praxis bzw. in ihrem Betrieb erheblich eingeschränkt sind. Ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, muss jedoch stets einzelfallabhängig geprüft werden.


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